3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger E.________, soweit den Erwerbsausfall betreffend, auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit weitergehend (insbesondere betreffend Entschädigung für den entgangenen Gewinn bzw. die Umsatzeinbussen des Restaurants Q.________) wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz abgewiesen.