48 dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Soweit weitergehend (insbesondere betreffend Entschädigung für den entgangenen Gewinn bzw. die Umsatzeinbussen des Restaurants Q.________) wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz infolge unzureichender Begründung und Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).