1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung im Betrag von CHF 9‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 29. September 2018 zu schulden. Die Genugtuungsforderung wird in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Genugtuung in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).