und für die Übertretungen (Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen durch Schiessen mit einer Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort und Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz) in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. c und 34 Abs. 1 lit. b aWG sowie Art. 3, 4 lit. c und 71 Abs. 1 lit. a GSchG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. B. Im Zivilpunkt verfügt wurde: