33. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN .________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten).