Die geltend gemachte Honorarforderung wird einzig dahingehend korrigiert, als dass für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung die effektive Zeit von vier Stunden anstelle der geltend gemachten sechs Stunden berücksichtigt wird. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘098.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘105.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen