135 Abs. 4 StPO). 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessenen erachteten Kostennote vom 2. Juni 2020 (pag. 1455 ff.) auf insgesamt CHF 6'098.50 festgesetzt. Die geltend gemachte Honorarforderung wird einzig dahingehend korrigiert, als dass für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung die effektive Zeit von vier Stunden anstelle der geltend gemachten sechs Stunden berücksichtigt wird.