46 schläge. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die geltend gemachten Telefonspesen bereits im Honoraransatz eingerechnet sind und nicht zusätzlich vergütet werden können (pag. 1360, S. 98 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen, weshalb die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 24'181.15 festgesetzt wird.