Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigerin eine amtliche Entschädigung von CHF 24'181.15 anstelle der geltend gemachten CHF 25'809.98 zu. Sie erachtete es als gerechtfertigt, den zeitlichen Aufwand um rund 10 Stunden auf insgesamt 9 Stunden zu kürzen. Dagegen sprach sie der amtlichen Verteidigerin neun Reisezuschläge zu je CHF 75.00 zu, anstelle der von ihr aufgeführten zwei Reisezu-