Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 40'244.35 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 4'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst.