45 se- und Aufenthaltsverbot (also konkret die Landesverweisung) auf einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit» beruht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, «die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist», oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten plant (Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung).