66a). Der Beschuldigte wurde wegen Gefährdung des Lebens, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig erklärt, wobei einzig die Gefährdung des Lebens eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB darstellt. Das Gesetz sieht für die Gefährdung des Lebens eine Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten hierfür als schwer ein und legte die Freiheitsstrafe auf 42 Monate fest (vgl. Ziff. 16 hiervor).