27. Fazit und Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei zunächst einmal dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ist. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung nach dem Verschulden des Täters zu bemessen.