Der Beschuldigte spricht die Landessprache. Seine Wiedereingliederungschancen sind intakt, verfügt der Beschuldigte doch über einen sehr engen Bezug zur Türkei und zur dortigen Kultur. Einzig die möglichen Schwierigkeiten im Herkunftsland stellen für den Beschuldigten ein privates Interesse am Verbleib in der