Vorliegend vermag grundsätzlich keines der geprüften Kriterien einen persönlichen Härtefall zu begründen. Der Beschuldigte beging in der Schweiz ein verwerfliches Verbrechen, ist schlecht integriert, verfügt über kein gefestigtes Beziehungsnetz, lebt in prekären finanziellen Verhältnissen und wurde bereits nach einer Aufenthaltsdauer von wenigen Jahren festgenommen und befindet sich seither in Haft. Demgegenüber lebt die Kernfamilie des Beschuldigten in der Türkei, wo er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, aufgewachsen ist und die Schule besuchte. Der Beschuldigte spricht die Landessprache.