Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzig ausführte, dass er einen erhöhten Blutdruck und Diabetes habe, was aber nicht so schlimm sei (pag. 1467, Z. 30 f.). 25.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in der Türkei ohne weiteres möglich ist (pag. 1344, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist jung und der Landessprache seines Herkunftslandes mächtig.