Sodann erklärte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auch, dass er ohne die ihm drohenden Probleme wieder in die Türkei zurückgehen würde. Die dortigen Probleme seien der einzige Grund, weshalb er noch in der Schweiz sei (pag. 1467, Z. 9 ff.). 25.3 Gesundheitszustand Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 1343, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Beschuldigten bestand gemäss Arztbericht von Dr. med. S.________ vom 12.03.2019 eine rezidivierend depressive Störung mit mittelgradiger Episode (ICD-10 F 331) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1).