Der Beschuldigte hat drei Cousins in der Schweiz. Über die Beziehungen zu den Verwandten in der Schweiz ist wenig bekannt. Der Beschuldigte erhielt zwar Briefe (pag. 805), führte aber gleichzeitig aus, dass er keine Angehörigen in der Schweiz habe (pag. 747, Z. 409). Damit verfügt der Beschuldigte kaum über familiäre Verbindungen in der Schweiz. Ein gefestigtes Familiennetz besteht in der Schweiz nicht. Sodann erklärte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auch, dass er ohne die ihm drohenden Probleme wieder in die Türkei zurückgehen würde.