Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache in den Grundzügen mächtig, war aber bei den Einvernahmen jeweils auf einen Übersetzer angewiesen. Sodann hat der Beschuldigte – mit Ausnahme seiner Tätigkeit in der Buchbinderei in der Strafvollzugsanstalt T.________ – nicht gearbeitet. Der Beschuldigte hat in der Türkei die Schule besucht. Die 9. Klasse hat er abgebrochen und anschliessend bei einer Cousine als Baggerführer auf Baustellen gearbeitet (pag. 500, Z. 47 ff.; pag. 593-30 und pag. 593-36). Gemäss eigenen Ausführungen habe dort er schliesslich eine dreimonatige Lehre absolviert (pag. 500, Z. 48).