42 G.________ leicht verletzte. Bei der Gefährdung des Lebens handelt es sich um ein Delikt, welches der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist am 25. Juli 2016 in die Schweiz gereist und befindet sich damit seit rund vier Jahren in der Schweiz. Am darauffolgenden Tag stellte er ein Asylgesuch. Dieses Verfahren ist nach wie vor hängig. Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache in den Grundzügen mächtig, war aber bei den Einvernahmen jeweils auf einen Übersetzer angewiesen.