Dem Beschuldigten wurde einzig ein Ausweis für Asylsuchende ausgestellt, wobei das Asylverfahren nach wie vor hängig ist. Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot entgegen. Der Vollzug ist daher zulässig. Folglich ist eine «ordentliche» Härtefallprüfung durchzuführen.