_ zurückzuführen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass diese Strafverfolgungen und die drohende Freiheitsstrafe selbstverschuldet seien. Auch wenn eine gewisse «Politisierung» und ein gewisser Druck nicht auszuschliessen seien, vermöge dies keinen Härtefall zu begründen. Vorliegend sind auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit dem Landesverweis unmittelbar in Konflikt stehen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling. Sodann liegen zwar Hinweise vor, wonach sich der Beschuldigte in der Türkei mit Repressalien konfrontiert sehen könnte.