Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bis zu einem allfälligen Vollzug einer Landesverweisung zunächst eine mehrjährige Haftstrafe zu erstehen haben wird. Wie sich die Situation in seinem Herkunftsland im Zeitpunkt der Haftentlassung präsentieren wird, lässt sich nicht schlüssig voraussagen. Ein allfällig dannzumal vorhandenes Vollzugshindernis wird gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen sein. Die dem Beschuldigten in der Türkei – zumindest gemäss erstinstanzlichem Urteil – drohende Haftstrafe ist offenbar auf seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der O.________ zurückzuführen.