Die Kammer gelangt aufgrund dieser Umstände – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Aktenlage und die Ausführungen des Beschuldigten im Ergebnis nicht ausreichen, um von drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung in der Türkei auszugehen. Auch unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots ergibt sich kein schwerer persönlicher Härtefall, der der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bis zu einem allfälligen Vollzug einer Landesverweisung zunächst eine mehrjährige Haftstrafe zu erstehen haben wird.