Nichts Konkreteres lässt sich den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung entnehmen. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass der Beschuldigte sich darauf beschränkt, zu erklären, weshalb er gefoltert und geschlagen worden sei, nicht aber, wie dies geschehen sein soll (pag. 1347, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es fehlen damit jegliche substantiiert vorgetragenen Umstände, die eine manifeste Gefährdung an Leib und Leben oder Freiheit als glaubhaft erscheinen lassen. Genauso wenig ergeben sich aus den beigezogenen Akten der Migrationsbehörden diesbezüglich Anhaltspunkte. Einzig dem Amtsbe-