Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte weiter, dass er gefoltert worden sei, da er der Polizei die Namen der Mitarbeiter der Organisation nicht gegeben habe. Die Polizisten hätten ihn viermal festgenommen, gefoltert und geschlagen (pag. 1150, Z. 36 ff.). Es sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der O.________ verhaftet worden (pag. 1151, Z. 15 f.). Nichts Konkreteres lässt sich den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung entnehmen.