593-73, F170). Weiter sagte er im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens unter anderem aus, dass er nicht in die Türkei zurückgehen dürfe und er unbedingt in diesem Land, in der Schweiz bleiben müsse (pag. 484, Z. 252 ff.). Er könne nicht in die Türkei zurückgehen, das wäre sehr gefährlich (pag. 501, Z. 109 f.). Sodann erklärte er, dass er sehr schlimm geschlagen worden sei, so dass er das Bewusstsein verloren habe (pag. 504, Z. 201 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte weiter, dass er gefoltert worden sei, da er der Polizei die Namen der Mitarbeiter der Organisation nicht gegeben habe.