Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in der Türkei verfolgt, misshandelt und gefoltert würde, weshalb von einem Härtefall ausgegangen werden müsse. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz als Flüchtling anerkannt würde, weshalb er sich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen könne (pag. 1474). Der Beschuldigte selbst machte ebenfalls allgemeine und vage Ausführungen. So lässt sich der Einvernahme in den Akten des Bundesamtes für Migration entnehmen, dass der Beschuldigte immer wieder von der Polizei geschlagen worden sei (pag. 593-39, F. 7.01).