1089; pag. 629). Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling und selbst wenn ihm der Flüchtlingsstatus – wie seitens der Verteidigung vorgebracht wurde – zukäme, stehen weder dieser Flüchtlingsstatus noch die den Flüchtlingsstatus begründenden Umstände der Anordnung einer Landesverweisung per se entgegen. Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung beschränkt sich zur Begründung des Härtefalls damit, pauschal darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Türkei gefoltert worden sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in der Türkei verfolgt, misshandelt und gefoltert würde, weshalb von einem Härtefall ausgegangen werden müsse.