66d Abs. 1 Bst. a StGB kann die zuständige kantonale Behörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechtes dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen.