Jedenfalls würden die Ausführungen des Beschuldigten nicht ausreichen, um einen Härtefall anzunehmen. Die Vorinstanz habe hierzu zutreffend festgehalten, dass die Aussagen des Beschuldigten pauschal und nicht konstant seien. Die Vorinstanz habe eine sorgfältige und ausführliche Prüfung vorgenommen. Darauf könne verwiesen werden. Diese habe zu Recht keinen Härtefall angenommen. Eine Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei deshalb auszusprechen (pag. 1480).