23.3 Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde festgehalten, dass ein Fall einer obligatorischen Landesverweisung vorliege. Betreffend die Situation in der Schweiz sei kein einziges Kriterium für die Annahme eines Härtefalls erfüllt. Zudem sei nicht bekannt, wie es sich mit der Situation in vier Jahren in der Türkei verhalte. Deshalb sei der konkrete Entscheid den Vollzugsbehörden zu überlassen. Jedenfalls würden die Ausführungen des Beschuldigten nicht ausreichen, um einen Härtefall anzunehmen.