Das Folterverbot und das Non-Refoulement-Gebot würden zwingendes Völkerrecht darstellen. Werde eine Landesverweisung ausgesprochen und dem Beschuldigten der Flüchtlingsstatus zugesprochen, würde dieser zum Sans-Papier, was nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Diese Konsequenzen würden gegen internationale Abkommen verstossen, weshalb das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege (pag. 1474). 23.3 Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde festgehalten, dass ein Fall einer obligatorischen Landesverweisung vorliege.