39 fängnissen zurück zu führen sei, verschlechtern würde. Insgesamt sei folglich von einem persönlichen Härtefall auszugehen. Abschliessend machte die Verteidigung Ausführungen zur Interessenabwägung und hielt fest, dass das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermöge. Das Folterverbot und das Non-Refoulement-Gebot würden zwingendes Völkerrecht darstellen.