Es sei eingehend dokumentiert, dass der Beschuldigte in der Türkei verfolgt, misshandelt und gefoltert würde. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz als Flüchtling anerkannt würde. Er könne sich mithin auf das Non-Refoulement-Gebot berufen. Weiter sei einem Schreiben des SEM zu entnehmen, dass Hinweise dafür vorliegen würden, welche gegen die Zulässigkeit eines Wegweisungsentscheids sprechen würden. Es sei deshalb von einem Härtefall auszugehen, da dem Beschuldigten in seinem Heimatland Folter drohe (pag.