Unter Berufung auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hielt die Verteidigung des Beschuldigten fest, dass bei Flüchtlingen keine Landesverweisung ausgesprochen werden dürfe (pag. 1473). Sodann wies die Verteidigung darauf hin, dass in der Türkei gegen den Beschuldigten ein Verfahren geführt worden sei bzw. geführt werde, in welchem dieser zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt worden sei. Der Beschuldigte habe sich während mehrerer Monate in Haft befunden. Es sei eingehend dokumentiert, dass der Beschuldigte in der Türkei verfolgt, misshandelt und gefoltert würde.