Liege ein persönlicher Härtefall vor, könne von der Landesverweisung abgesehen werden. Weiter wurde seitens der Verteidigung darauf hingewiesen, dass das Non- Refoulement-Gebot bereits im Zeitpunkt der Prüfung des Härtefalls und nicht erst im Zeitpunkt der Prüfung des Vollzugs berücksichtigt werden müsse. Unter Berufung auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hielt die Verteidigung des Beschuldigten fest, dass bei Flüchtlingen keine Landesverweisung ausgesprochen werden dürfe (pag.