1349, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Dauer der Landesverweisung wurde von der Vorinstanz auf 10 Jahre festgesetzt. 23.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass infolge des beantragten Freispruchs von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht falle. Dagegen sei eine fakultative Landesverweisung nach wie vor möglich. Liege ein persönlicher Härtefall vor, könne von der Landesverweisung abgesehen werden.