Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass aufgrund des Verneinens eines persönlichen Härtefalls keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten und seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz vorgenommen werden müsse. Selbst dann, wenn im Fall des Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen (pag. 1349, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).