Die Schwierigkeiten, die ihn beim Verlassen der Schweiz treffen würden, seien nicht derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsberechtigung führen würden. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege somit nicht vor (pag. 1349, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass aufgrund des Verneinens eines persönlichen Härtefalls keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten und seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz vorgenommen werden müsse.