38 23. Persönliche Situation des Beschuldigten – Härtefall 23.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und begründete dies umfassend. Die Vorinstanz hielt im Sinne eines Fazits fest, dass es dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte zuzumuten sei, die Schweiz zu verlassen. Die Schwierigkeiten, die ihn beim Verlassen der Schweiz treffen würden, seien nicht derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in seine Daseinsberechtigung führen würden.