22. Obligatorische Landesverweisung – Katalogtat Der Beschuldigte wird der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) schuldig erklärt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB ist mithin grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.