SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 f.). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Das Strafgericht darf die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (das Non-Refoulement-Gebot) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen.