Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unverändert. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auch die in Ziffer 18 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'400.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 36 V. Landesverweisung