Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB), zumal der Beschuldigte – soweit bekannt – (noch) keine Vorstrafen hat und ihm entsprechend keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 StGB ist vorliegend nicht angezeigt, da bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, die eine genügende Denkzettelwirkung hat.