Der Tagessatz ist auf CHF 30.00 festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dieser findet grundsätzlich auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen Anwendung. Eine Herabsetzung des Tagessatzes auf CHF 10.00 ist nicht angebracht. Von der Verteidigung erfolgten auch keine konkreten Ausführungen dazu.