Im Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1335 f., S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat die Pistole ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung rund zwei bis drei Monate vor dem 29.09.2018 erworben, dann bis zu diesem Zeitpunkt besessen bzw. in seiner Wohnung aufbewahrt und am 29.09.2018 auf sich getragen, als er nach C.________ (Ort) fuhr. Das Tatverschulden wiegt noch leicht. Das Gericht erachtet eine Gesamtstrafe von 80 Strafeinheiten bzw. 80 Tagessätzen Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als verschuldensangemessen.