Die VBRS- Richtlinien sehen vor, dass die Tatbestandsvariante des Besitzes gegenüber dem Erwerb subsidiär ist (S. 52). Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls zum Schluss, dass dies nur für den Fall zu gelten hat, als dass dem Besitz keine selbständige Bedeutung zukommt, was vorliegend zu verneinen ist. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.