20. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein und ohne Ausnahmebewilligung sowie Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung ist eine separate Geldstrafe auszusprechen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den Erwerb und den Besitz je 30 Strafeinheiten und für das Tragen 45 Strafeinheiten vor (S. 52). Die VBRS- Richtlinien sehen vor, dass die Tatbestandsvariante des Besitzes gegenüber dem Erwerb subsidiär ist (S. 52).