19. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend ist für die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, versuchten Nötigung und qualifizierter einfacher Körperverletzung mit Waffe eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszusprechen. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist daher nicht möglich (Art. 42 f. StGB). In Anwendung von Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 164 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Wei-